Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz werden erstmals bundeseinheitliche Vorschriften geschaffen. Hier die wichtigsten Änderungen:

Anmeldung einer Wohnung

Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden. Die Frist zur Anmeldung wird allerdings von einer auf zwei Wochen nach Einzug verlängert.

Wohnungsgeberbescheinigung immer erforderlich

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung. Wohnungsgeber müssen den Wohnungsnehmern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist der Meldebehörde bei der Anmeldung vorzulegen. Außerdem ist es den Wohnungsgebern möglich die Bescheinigung vorab im Einwohnermeldeamt abzugeben. Die Wohnungsgeberbescheinigung kann auf der Internetseite des Marktes Weidenbach und der Stadt Ornbau heruntergeladen oder im Rathaus abgeholt werden.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überläßt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Der Wohnungsgeber ist zur Bescheinigung jedenfalls gesetzlich verpflichtet.

Abmeldung einer Wohnung:

Die Abmeldung einer Wohnung ist wie bisher nur bei Wegzug in das Ausland bzw. Aufgabe einer Nebenwohnung erforderlich. In diesen Fällen ist auch eine Wohnungsgeberbescheinigung über den Auszug erforderlich.

Neu: gesetzlich ist hier künftig ein Zeitfenster von einer Woche vor bis zwei Wochen nach dem Auszug vorgesehen.


 

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